Zitat
§ 5
Winterwartung durch die Anlieger und Anliegerinnen(1) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee
freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr
notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Anliegern und Anliegerinnen
zu reinigenden Fahrbahnen (§ 3 Abs. 4) gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 zu bestreuen.
(2) In Fußgängerstraßen und Straßen, bei denen keine Trennung von Fahrbahn und Gehweg
vorhanden ist, (z.B. wohnumfeldverbesserte oder verkehrsberuhigte Bereiche), ist durch die Anlieger
oder Anliegerinnen ein mindestens 1 Meter breiter Streifen für den Fußgängerverkehr vom Schnee
freizuhalten und zu bestreuen.
(3) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so vom Schnee
freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu und von den
Bussen des ÖPNV sowie zu ggf. vorhandenen Haltestelleneinrichtungen (Wartehäuschen)
gewährleistet ist.
(4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht
möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch
nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen
und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen
nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. Baumscheiben und begrünte Flächen
dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
(5) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach
Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am nächsten Morgen, werktags bis 7.00
Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, zu beseitigen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer seiner Reinigungs- und/oder Winterwartungspflicht gemäß §§ 2, 3, 4
und 5 nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro
geahndet werden.http://www.wuppertal.de/vv/produkte/Finanzen/403.23_Winterdienstgebuehr.phpoder die ganze Satzung als pdf
http://www.wuppertal.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/politik/stadtrecht-dokumente/7-20.pdf